Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werben im Magazin „ZUR GESUNDHEIT“ und auf der Internetseite www.zurgesundheit.press – Neue Perspektiven zur Gesundheit und Wohlbefinden

1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden auf der Internetseite www.zurgesundheit.press und im Magazin „Zur Gesundheit“ zum Zweck der Verbreitung. Nachträgliche mündliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verlages rechtsverbindlich.

2. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der S&A Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflicht den vertraglich vereinbarten Veröffentlichungspreis zu zahlen. Die Zahlung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich vom S&A Verlag beruht.

3. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

4. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördlichen Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

5. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier zur Veröffentlichung geeigneter Dateien ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Dateien fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Sind etwaige Mängel bei den Dateien nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckgang deutlich, so hat der Werbetreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

6. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlicher, unrichtiger oder bei unvollständiger Veröffentlichung der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch den Verlag, ihres gesetzlichen Vertreters und ihres Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Anzeigenausschnitt geltend gemacht werden.

7. Die Anzeigen werden in einer für die Gestaltung der Internetseite üblichen Größe geschaltet, es sei denn es wird etwas anderes vereinbart. Für den Verlag gelten die Auftragsmaße.

8. Die Rechnung wird 14 Tage nach Auftragsbestätigung übersandt und ist innerhalb der angegebenen Frist zu zahlen. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden wie vertraglich angeboten gewährt.

9. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Beitrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

10. Kosten für die Anfertigung, der für die Anzeige notwendigen Dateien, sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

11. Dateien werden nur auf besondere Anforderungen an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

12. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers nach Vertragsabschluss aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitzt des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des S&A Verlag
a) Ein Ausschluss von Mitbewerbern kann nicht gewährt werden.

b) Die Anzeigen müssen den Interessen des Verlages entsprechen. Stellt sich erst nach Erscheinen der Werbung heraus, dass die Anzeigen von dem Verlag nicht erwünscht sind, so hat der Verlag auch nachträglich das Recht, von der Abwicklung des Auftrages sofort zurückzutreten.

c) Es gilt für den Werbetreibenden ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn es ausdrücklich vorher vereinbart und auch durch den Verlag bestätigt wurde.

d) Feste Platzierungszusagen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Entwicklung der Internetseite oder des Magazins „Zur Gesundheit“ eine Umplatzierung der Anzeige erforderlich macht.

e) Anzeigen für Arzneimittel müssen dem Heilmittelwerbegesetz entsprechen. Der Auftraggeber stellt den Verlag von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

f) Ändern sich die Anzeigenpreise oder Geschäftsbedingungen, so treten die neuen Bedingungen auch für die laufende oder erst später beginnende Aufträge sofort in Kraft, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.